Kundige Person

Mindestens eine Person einer Jagdgesellschaft, die ausreichend geschult ist, um das Wild vor Ort einer ersten Untersuchung unterziehen zu können

 

Notwendigkeit einer kundigen Person:

 

 

            an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben werden soll

 

Aufgaben der kundigen Person:

 

  • Informationen vom Jäger einholen, ob am lebenden Stück abnorme Verhaltensweisen zu erkennen waren.
  • Wildkörper und Eingeweide auf bedenkliche Merkmale zu untersuchen.
  • Verdacht auf Umweltkontaminationen abklären.
  • Bescheinigung darüber ausstellen mit Ort und Zeitpunkt der Erlegung.

zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung in Bayern

Weitere Begriffserklärungen:

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