Kundige Person
Mindestens eine Person einer Jagdgesellschaft, die ausreichend geschult ist, um das Wild vor Ort einer ersten Untersuchung unterziehen zu können
Notwendigkeit einer kundigen Person:
- Wenn erlegtes Schalenwild, ohne Kopf und Organe
- Wenn Kleinwild (Hasen, Kaninchen, Federwild)
an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben werden soll
Aufgaben der kundigen Person:
- Informationen vom Jäger einholen, ob am lebenden Stück abnorme Verhaltensweisen zu erkennen waren.
- Wildkörper und Eingeweide auf bedenkliche Merkmale zu untersuchen.
- Verdacht auf Umweltkontaminationen abklären.
- Bescheinigung darüber ausstellen mit Ort und Zeitpunkt der Erlegung.
