Die Versammlung der Jagdgenossen fasst gültige Beschlüsse nur mit der sogenannten doppelten Mehrheit:
Für die Beschlussfähigkeit der Versammlung braucht es keine bestimmte Zahl von Anwesenden
Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn vom Jagdvorsteher mindestens 1 Woche vorher in ortsüblicher Weise eingeladen worden ist. (In der Regel: Anschlag an der Gemeindetafel)
Jeder Jagdgenosse kann sich von einem Verwandten gerader Linie vertreten lassen
In einem solchen Fall braucht es keine schriftliche Vollmacht
Das Stimmrecht kann aber auch einem anderen Jagdgenossen übertragen werde, hierfür ist ein schriftliche Vollmacht notwendig
Jeder Jagdgenosse darf nur einen anderen Jagdgenossen vertreten
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