Gemeinschaftsjagdrevier
Gemeinschaftsjagdreviere heißen so, weil nur verschiedene Grundstückseigentümer gemeinsam ein solches Revier bilden können. Festgelegt wird das Revier von der Jagdgenossenschaft.
Mindestgrößen
Der Gesetzgeber hat folgende Mindestgrößen festgelegt:
- 500 ha im Hochgebirge und seinen Vorbergen
- 250 ha im Flachland und im übrigen Bayern
Bejagung
- Meist werden diese Reviere verpachtet
- oder in Eigenregie von der Jagdgenossenschaft mit Hilfe eines angestellten Jägers bejagt (Jagdausübungsberechtigter ist dann die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht der angestellte Jäger)