Jagdrecht
Das Jagdrecht (§ 1 BJG)
- ist die ausschließliche Befugnis auf einem bestimmten Gebiet
- wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen,
- zu hegen,
- zu bejagen und
- sich anzueignen.
- Wir haben ein Bundesjagdgesetz und jeweils ein
- Ländergesetz.
- In Bayern das Bayerische Jagdgesetz.
- Seit der Föderalismusreform kann es erhebliche Abweichungen geben,
- die dann Vorrang haben