Jagdgast
Jäger, der die Jagd in einem fremden Revier auf Einladung des Revierinhabers (dem Jagdausübungsberechtigten) ausübt
Er darf die Jagd nur ausüben in Begleitung:
- des Revierinhabers
- bzw. des Jagdaufsehers
- oder im Besitz eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Begehungsscheines