Schreiadler
Der Schreiadler ist ein mittelgroßer Greifvogel aus der Familie der Habichtartigen. Er ist in Europa selten und steht unter strengem Schutz.
Merkmale
- Körperlänge: etwa 59–71 cm
- Flügelspannweite: etwa 145–170 cm
- Gewicht: ca. 1,2–2,0 kg
- Gefieder: überwiegend dunkelbraun mit etwas helleren Partien; Jungvögel haben auffällige helle Flecken auf den Flügeln.
Lebensraum
Der Schreiadler bevorzugt strukturreiche Landschaften mit Laub- und Mischwäldern sowie angrenzenden Feuchtwiesen, Mooren oder extensiv genutzten Wiesen, auf denen er Nahrung findet.
Nahrung
Er ernährt sich vor allem von:
Verbreitung
Der Schreiadler brütet hauptsächlich in Ost- und Mitteleuropa. In Deutschland gibt es nur noch einen kleinen Brutbestand, der sich fast ausschließlich in Mecklenburg-Vorpommern befindet.
Zugverhalten
Er ist ein Langstreckenzieher. Im Herbst fliegt er über den Bosporus und den Nahen Osten bis nach Ost- und Südafrika und kehrt im Frühjahr wieder in seine Brutgebiete zurück.
Gefährdung
Zu den größten Bedrohungen gehören:
- Verlust geeigneter Brut- und Jagdlebensräume
- intensive Landwirtschaft
- Störungen an Brutplätzen
- Kollisionen mit Stromleitungen und Windenergieanlagen an ungünstigen Standorten
Durch Schutzmaßnahmen konnten einige Bestände stabilisiert werden, insgesamt gilt der Schreiadler in Europa jedoch weiterhin als seltene und schützenswerte Art.
In Deutschland unterliegt der Schreiadler grundsätzlich dem Jagdrecht, obwohl er ganzjährig geschont ist.
Das bedeutet:
- Er ist im Bundesjagdgesetz als jagdbare Art aufgeführt.
- Es gibt keine Jagdzeit, da er ganzjährig geschont ist.
- Er darf daher nicht bejagt werden.
- Zusätzlich ist er nach dem Bundesnaturschutzgesetz als streng geschützte Art geschützt. Dieser Schutz geht über das Jagdrecht hinaus und verbietet unter anderem das Töten, Fangen oder Stören sowie die Zerstörung seiner Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
In der Praxis bedeutet das:
- Eine reguläre Jagd auf Schreiadler ist ausgeschlossen.
- Selbst Maßnahmen wie das Entnehmen von Eiern oder das Stören eines Horstes sind grundsätzlich verboten und nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen mit behördlicher Genehmigung zulässig.
Der Schreiadler ist damit ein gutes Beispiel dafür, dass eine Tierart zwar dem Jagdrecht unterliegen kann, gleichzeitig aber aufgrund ihrer ganzjährigen Schonzeit und des strengen Naturschutzes faktisch vollständig vor Bejagung geschützt ist.

