Unter Federwild versteht man alle freilebenden, wildlebenden Vogelarten, die nach dem Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 BJG).
Es ist unerheblich, ob sie bejagt werden dürfen oder nicht, also z.B. ganzjährig geschont sind oder Jagdzeiten haben.
Alle freilebenden, wildlebenden Vogelarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, fallen dann unter das Naturschutzrecht. Sind bei diesen Vogelarten bestandregelnde Maßnahmen notwendig, regelt das die Naturschutzbehörde (z.B. beim Kormoran).
Von Marek Szczepanek - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=11929962
Mantelmöwe
Von Andreas Trepte - Eigenes Werk, CC BY-SA 2.5, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=37726239
Lachmöwe, Sommerkleid
Von Andreas Trepte - Eigenes Werk, CC BY-SA 2.5, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=37726239
Lachmöwe, Winterkleid
Silbermöwe
Dem Bundesjagdgesetz unterliegt als einziger Rabenvogel der Kolkrabe. Bayern hat die Rabenkrähe, die Elster und den Eichelhäher zusätzlich ins Jagdrecht aufgenommen
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