Jagdgenossenschaft
- Automatischer Zusammenschluss aller Grundstückseigentümer jagdbarer Flächen
- insoweit die Bedingungen für eine Eigenjagd nicht vorliegen.
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- unterliegt staatlicher Rechtsaufsicht (untere Jagdbehörde)
- insoweit die Bedingungen für eine Eigenjagd nicht vorliegen.
- Organe der Jagdgenossenschaft sind:
- Jagdvorsteher
- Jagdvorstand
- Versammlung der Jagdgenossen
- gültige Beschlüsse nur mit der sogenannten doppelten Mehrheit