Beim Brackieren macht sich der Jäger die Eigenschaft von Hase und Fuchs zunutze, bestimmte Pässe zu halten und dass diese Wildarten bei langsamer, spurlauter (fährtenlauter) Verfolgung durch den jagenden Hund nach einiger Zeit wieder in ihre angestammte Umgebung zurückwechseln
Brackieren ist nur zulässig (§19 BJG) auf zusammenhängenden Jagdfächen von mehr als 1.000 ha, wobei sich aber mehrere Jagdreviere zusammenschließen können.
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