Kormoran
- Scharbe
- Koloniebrüter --> (Bäume in der Nähe von größeren Gewässern)
- Taucht nach Fischen (3 m tief, 16 m weit, 60 sek. lang)
- Gefieder nicht wasserabweisend
- Zug-, Strich- und Standvogel
- Kormoranverordnung:
- 200 m Umkreis um Gewässer
- vom 16. August – 14. März
- von 1 1/2 Std. vor Sonnenaufgang bis 1 ½ nach Sonnenuntergang
- kein Besitzverbot
- nicht in befriedeten Bezirken
- nicht in Naturschutzgebieten
- nicht in Vogelschutzgebieten
- jährliche Meldung zum 1. April (Anzahl, Erlegungsort und –tag ggf. Ringnummer)