Kormoran

  • Scharbe
  • Koloniebrüter --> (Bäume in der Nähe von größeren Gewässern)
  • Taucht nach Fischen (3 m tief, 16 m weit, 60 sek. lang)
  • Gefieder nicht wasserabweisend
  • Zug-, Strich- und Standvogel
  • Kormoranverordnung:
  • 200 m Umkreis um Gewässer
  • vom 16. August – 14. März
  • von 1 1/2 Std. vor Sonnenaufgang bis  1 ½  nach Sonnenuntergang
  • kein Besitzverbot
  • nicht in befriedeten Bezirken
  • nicht in Naturschutzgebieten
  • nicht in Vogelschutzgebieten
  • jährliche Meldung zum 1. April (Anzahl, Erlegungsort und –tag ggf. Ringnummer)

zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung in Bayern

Weitere Begriffserklärungen:

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