Wildschaden
- ersatzpflichtig eigentlich die Jagdgenossenschaft
- Aber meist der Pächter (Pachtvertrag)
- Alle Schäden am Boden und den Bodenerzeugnissen,
- soweit sie nicht eingebracht sind
- nur Schäden vom Schalenwild, Wildkaninchen und Fasan
- Schriftliche Anmeldung bei der zuständigen Gemeinde
- Landwirtschaftliche Erzeugnisse: 1 Woche nach Kenntnisnahme
- bzw.möglicher Kenntnisnahme bei Erfüllung der gebotenen
- Sorgfaltspflicht.
- Forstwirtschaftliche Erzeugnisse: 1. Mai bzw. 1. 0ktober
- Gemeinde organisiert einen Ortstermin
- Ziel: gütliche Einigung
- Vertreter der Gemeinde führt Protokoll
- Bei Nicht-Einigung: amtlicher Wildschadensschätzer
- Mit dem Ergebnis nicht einverstanden: Amtsgericht